Zum Hauptinhalt springen

Sicher. Stabil. Zukunft.

Sorgenfrei im Alter

Leistungen

Allgemein

Die Leistungen der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier bestehen aus Zahlung von Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen-/Witwer- und Waisenrenten. Außerdem können Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit bezuschusst werden.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht sofort nach der ersten Beitragszahlung voller Versorgungsschutz für unsere Mitglieder.

Jedes Mitglied erhält die seinen Beiträgen entsprechende Leistung. Je höher die geleisteten Versorgungsabgaben waren und je früher die Mitgliedschaft begann, desto höher fällt die Rente im Versorgungsfalle aus. Bitte beachten Sie, dass auch angestellte Ärzte zusätzlich freiwillige Beiträge zahlen können. Jedes Mitglied kann ohne Berücksichtigung des Alters und ohne Gesundheitsprüfung die laufenden Versorgungsabgaben bis zur Höchstabgabe aufstocken.

Altersrente

Mit der 41. Satzungsänderung, die im Januar 2010 in Kraft getreten ist, wurde das Regelrentenalter von 65 auf 67 Jahre angehoben. Der frühestmögliche Rentenbeginn wird dieser Regelung angepasst von 60 Jahre auf 62 Jahre angehoben; für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1957 gilt eine Übergangsregelung.

Altersrente als Teilrente

Mit der 44. Satzungsänderung ermöglicht die Versorgungseinrichtung ihren Mitgliedern die Beantragung der Altersrente in Form einer Teilrente.
Damit soll insbesondere angestellten Ärzten eine Reduzierung Ihrer Tätigkeit in den letzten Jahren vor Rentenbeginn, aber auch eine Teilzeittätigkeit über das Regelrentenalter hinaus ermöglicht werden.
 
Hierbei kann die Altersrente zu 30 %, 50 % oder 70 % als vorgezogene oder reguläre Rente zum Regelrentenalter beantragt werden (sog. Teilrente 1). Für die verbleibende Mitgliedschaft wird die bisherige Versorgungsabgabe weitergezahlt und diese führt zur Teilrente 2, welche zum Regelrentenalter oder als aufgeschobene Altersrente beantragt werden kann.
Für die Teilrente 1 wird keine Kinderzulage gewährt. Für die Teilrente 2 wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die Kinderzulage gemäß den Satzungsbestimmungen geleistet.
 
§ 14 Absatz 3 e) der Satzung besagt zur Teilrente:
Auf schriftlichen Antrag können Leistungen nach den Bestimmungen des § 14 Absatz 3, Buchstabe a) bis c) als Teilrente von 30 %, 50 % oder 70 % aus den bis zum Beginn der Teilrente erworbenen Ansprüchen nach den Bestimmungen des § 15 der Satzung gewährt werden; ein weiterer Rentenantrag ist nur bezüglich des gesamten zur Vollrente noch fehlenden Teiles zulässig.
Die beiden Rentenanteile sind als selbständige Leistungen im Sinne dieser Satzung zu behandeln.
 
Hinweis zur vorgezogenen Altersteilrente:
Der Abschlag für jeden Monat, um den der Beginn der Altersteilrente vorgezogen wird, beträgt 0,4 % und besteht für die gesamte Dauer des Rentenbezugs, d.h. er entfällt nicht mit Vollendung des Regelrentenalters.
 
Bei Fragen zur Teilrente wenden Sie sich bitte an
Michael Schemel
Rentenberatung, Versorgungsausgleich, Nachversicherung
Telefon:        (0651) 170 886 - 20   

Vorgezogene Altersrente

Nach § 14 Absatz (3) Buchstabe b) der Satzung kann auf Antrag die Alters-rente um maximal 60 Monate, ausgehend von der Regelaltersgrenze nach Buchstabe a), vorgezogen werden. Der Abschlag als Ausgleich für diese frühere Inanspruchnahme und der damit längeren Laufzeit der Rente beträgt für jeden Monat, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird, 0,4 %-Punkte des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs.
Der Abschlag bei der vorgezogenen Altersrente wird auch Rentenalterfaktor genannt. Bei einer um 60 Monate vorgezogenen Rente wird ein Abschlag von 24 % bzw. ein Rentenalterfaktor von 0,76 berücksichtigt.

Aufgeschobene Altersrente

Nach § 14 Absatz (3) Buchstabe b) der Satzung kann auf Antrag der Beginn der Rentenzahlung über die Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben werden, jedoch längstens bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres. Die gegebenenfalls gezahlten Versorgungsabgaben sowie die nicht in Anspruch genommenen Altersrentenbeträge werden pro Kalenderjahr als Jahresbeitrag angesehen und erhöhen die spätere Rente gemäß der nachstehenden Tabelle.

Berufsunfähigkeitsrente

Mit der 43. Satzungsänderung, die zum 01. Januar 2014 in Kraft getreten ist, wurde die Berufsunfähigkeitsrente auf 64 % der Altersrente reduziert. Der Abschlag bleibt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs und entfällt nicht mit Vollendung des Regelrentenalters. Die Hinterbliebenenversorgung ist von der Kürzung ausgenommen.
Die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente setzt die Entrichtung von Versorgungsabgaben von mindestens 12 Monaten an die Versorgungsein-richtung Trier oder ein anderes berufsständisches Versorgungswerk in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Die Wartezeit von 12 Monaten gilt nicht für Mitglieder, bei denen die Berufsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls eingetreten ist.
Bereits mit der 41. Satzungsänderung, die im Januar 2010 in Kraft getreten ist, wurde die Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit eingeführt.


Wichtig! Bitte beachten:

Die BU-Rente wird ggfs. um Ansprüche an andere Versorgungswerke gekürzt.

Rehabilitation

Nach § 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 unserer Satzung, haben Mitglieder Anspruch auf Zuschuss zu den Kosten notwendiger Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit. Der schriftliche Antrag ist vor Einleitung der Maßnahme zu stellen.

Die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier bezuschusst diverse Maßnahmen nur, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger oder eine andere durch Gesetz verpflichtete Stelle zuständig ist. Es wird in jedem Fall ein schriftlicher Bescheid der Krankenversicherung verlangt.

Über Art und Höhe der Zuschüsse entscheidet der Verwaltungsrat nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen.

Witwen-/Witwerrente

Nach § 14 Absatz (4) sowie § 15 Absatz (5) unserer Satzung wird bei entsprechender Voraussetzung eine Ehepartnerrente von aktuell höchstens 60 % der Mitgliedsrente gezahlt.
 

Voraussetzungen nach § 14 Absatz (4):

Der hinterbliebene Ehegatte eines Mitgliedes erhält auf Antrag Witwen-/ Witwerrente, sofern die Eheschließung

  1. bis zum 31. Dezember 1966 spätestens vor dem vollendeten 60. Lebensjahr,
  2. ab dem 1. Januar 1967 spätestens vor dem vollendeten 65. Lebensjahr

des Mitgliedes und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgte und die Ehe bei seinem Tode noch bestand.

Die Witwen-/Witwerrente entfällt für einen hinterbliebenen Ehegatten, der wieder heiratet. Der Anspruch auf Rente erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Wiederverheiratung statt­gefunden hat.

Die Bestimmungen gelten entsprechend für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.

 

Höhe der Ehepartnerrente nach § 15 Absatz (5):

Die Witwen-/Witwerrente beträgt 60 % der Altersrente bzw. Anwartschaft auf Altersrente. War der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger als das verstorbene Mitglied, so wird die Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 % gekürzt, jedoch höchstens um 50 %. Nach 5jähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 % der Witwen-/Witwerrente hinzugesetzt, bis der volle Rentenbetrag wieder erreicht ist.

Waisen- und Halbwaisenrente

Die Kinderzulage zur Berufsunfähigkeits- und Altersrente sowie die Waisen- und Halbwaisenrenten richten sich nach den Bestimmungen des  § 14 Absatz (5) sowie § 15 Absatz (6) unserer Satzung.

Voraussetzungen nach §14 Absatz (5):

Zulage bzw. Waisenrente erhalten uneheliche, eheliche und für ehelich erklärte sowie gemäß den Be­stimmungen des Adoptionsrechtes angenommene Kinder des Mitgliedes, sofern die Eheschließung oder die Ehelichkeitserklärung vor oder während der Dauer der Mit­gliedschaft

  1. bis zum 31. Dezember 1966 spätestens vor dem vollendeten 60. Lebensjahr,
  2. ab dem 1. Januar 1967 spätestens vor dem vollendeten 65. Lebensjahr,

erfolgte.

Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird sie denjenigen Kindern gewährt, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten, ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten, oder die bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unter-halten, solange dieser Zustand dauert. Die Waisenrente wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Dabei gelten Zeiträume zwischen jeweils zwei Ausbildungsabschnitten und die Zeit zwischen Schulausbildung und Beginn des gesetzlichen Grundwehrdienstes, des freiwilligen Bundeswehr-dienstes bzw. des Bundesfreiwilligendienstes bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 12 Monaten als Ausbildungszeit, sofern während dieser Zeiträume keine Einkünfte erzielt werden, die über dem Betrag liegen, der nach dem Bundeskindergeldgesetz für die Zahlung von Kindergeld nicht überschritten sein darf. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufs-ausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht, der Ableistung des freiwilligen Bundeswehrdienstes bzw. Ableistung des Bundes-freiwilligendienstes des Kindes wird die Waisenrente auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt.


Höhe nach § 15 Absatz (6):

Die Kinderzulage zur Berufsunfähigkeits- und Altersrente sowie die Waisenrente betragen je Kind 40 % der für das Mitglied maßgeblichen Rente, höchstens jedoch das 19-fache seiner Rentenbemessungsgrundlage.

Kinderzulage

Die Kinderzulage zur Berufsunfähigkeits- und Altersrente sowie die Waisen- und Halbwaisenrenten richten sich nach den Bestimmungen des  § 14 Absatz (5) sowie § 15 Absatz (6) unserer Satzung.

Voraussetzungen nach § 14 Absatz (5):

Zulage bzw. Waisenrente erhalten uneheliche, eheliche und für ehelich erklärte sowie gemäß den Be­stimmungen des Adoptionsrechtes angenommene Kinder des Mitgliedes, sofern die Eheschließung oder die Ehelichkeitserklärung vor oder während der Dauer der Mit­gliedschaft

  1. bis zum 31. Dezember 1966 spätestens vor dem vollendeten 60. Lebensjahr,
  2. ab dem 1. Januar 1967 spätestens vor dem vollendeten 65. Lebensjahr, erfolgte.


Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird sie denjenigen Kindern gewährt, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten, ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten, oder die bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unter-halten, solange dieser Zustand dauert. Die Waisenrente wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Dabei gelten Zeiträume zwischen jeweils zwei Ausbildungsabschnitten und die Zeit zwischen Schulausbildung und Beginn des gesetzlichen Grundwehrdienstes, des freiwilligen Bundeswehr-dienstes bzw. des Bundesfreiwilligendienstes bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 12 Monaten als Ausbildungszeit, sofern während dieser Zeiträume keine Einkünfte erzielt werden, die über dem Betrag liegen, der nach dem Bundeskindergeldgesetz für die Zahlung von Kindergeld nicht überschritten sein darf. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufs-ausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht, der Ableistung des freiwilligen Bundeswehrdienstes bzw. Ableistung des Bundes-freiwilligendienstes des Kindes wird die Waisenrente auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt.

 

Höhe nach § 15 Absatz (6):

Die Kinderzulage zur Berufsunfähigkeits- und Altersrente sowie die Waisenrente betragen je Kind 40 % der für das Mitglied maßgeblichen Rente, höchstens jedoch das 19-fache seiner Rentenbemessungsgrundlage.


Versorgungsabgaben

Allgemeines

Versorgungsabgaben ab 1. Januar 2025
 

Die Höhe der monatlichen Versorgungsabgabe entspricht dem Beitrag, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre.

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung wurde von monatlich 7.550,00 € ab 1. Januar 2025 auf 8.050,00 € erhöht. Der Beitragssatz verbleibt weiterhin bei 18,6 %. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Beitragssatz liegen ab 01.01.2025 bei:

Beitragsbemessungsgrenze: 8.050,00 €
Beitragssatz: 18,6 %
 
Das bedeutet, dass bei einem Bruttogehalt von 8.050,- € und mehr die monatliche Versorgungsabgabe 1.497,30 € beträgt.
Liegt das Bruttogehalt darunter, sind anteilig 18,6% zu leisten.

Die Entrichtung der Versorgungsabgaben erfolgt in der Regel zum 15. jeden Monats rückwirkend für den vergangenen Monat (Bsp.: am 15. Mai für April).
Für Mitglieder, die uns Vollmacht für das Bankeinzugsverfahren erteilt haben, werden wir Vorsorge treffen, dass die entsprechende Versorgungsabgabe zu dem jeweiligen Termin von uns abgebucht wird.

Der Zahlungseingang von zusätzlichen Versorgungsabgaben kann bis zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Jahres erfolgen. Beiträge zusätzlich zu den sogenannten Pflichtabgaben kann jeder zahlen, auch angestellte Ärzte. Jedes Mitglied kann ohne Berücksichtigung des Alters und ohne Gesundheitsprüfung die laufenden Versorgungsabgaben bis zur Höchstabgabe aufstocken.

Niedergelassene

Niedergelassene Ärzte und Honorarärzte

Versorgungsabgaben des Jahres 2025 gemäß § 12 Abs. 2 der 47. Änderung der Satzung ab 01.01.2024

Hinweis: Dies ist lediglich eine Kurzübersicht über die aktuellen Beiträge. Bitte entnehmen Sie den ausführlichen Wortlaut der Satzung.

    Beitrag
monatlich
Beitragsquotient
jährlich
a) Regelversorgungsabgabe 2.245,95 € 1,5000
 
  zusätzliche freiwillige Abgaben 1.497,30 € 1,0000
  maximal mögliche Abgabe 3.743,25 € 2,5000
 
b) Auf Antrag    
  möglicher Beitrag 1.497,30 € 1,0000
 
  möglicher Beitrag 2.245,95 € 1,5000
  möglicher Beitrag 2.994,60 € 2,0000
  maximal mögliche Abgabe 3.743,25 € 2,5000
 
c) Individuelle Versorgungsabgabe
(nur auf schriftl. Antrag möglich)
18,6 % der angegebenen Einkünfte aus Berufstätigkeit, mindestens
149,73 € 0,1000
 

 

Der Nachweis über die Einkünfte ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes oder des Steuerberaters zu erbringen.

 
d) Ermäßigte Versorgungsabgabe für die ersten 36 Monate der Niederlassung (nur auf schriftlichen Antrag) 149,73 € 0,1000
 


Die niedrigen Versorgungsabgaben beeinflussen die Höhe der späteren Rente. Um den geeigneten Zeitpunkt für die Umstellung oder eine evtl. Nachentrichtung von Beiträgen festzulegen, sollte der regelmäßige Kontakt zu der Versorgungseinrichtung gepflegt werden.

Angestellte

Angestellte, nicht niedergelassene Ärzte


Versorgungsabgaben des Jahres 2025 gemäß § 12 Abs. 3 der 47. Änderung der Satzung ab 01.01.2024


Hinweis: Dies ist lediglich eine Kurzübersicht über die aktuellen Beiträge. Bitte entnehmen Sie den ausführlichen Wortlaut der Satzung.
 

    Beitrag
monatlich
Beitragsquotient
jährlich
a) mtl. Brutto-Arbeitsentgelt (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
Ermittlung Höchstbeitrag:
18,6 % aus 8.050,- € =
1.497,30 € 1,0000
 
  zusätzliche freiwillige Abgaben 2.245,95 € 1,5000
  maximal mögliche Abgabe 3.743,25 € 2,5000
 
  Mindestabgabe für angestellte Ärzte 149,73 € 0,1000
 
b) Beamte auf Widerruf,
auf Zeit und Probe
10 % von 1.497,30 € =
149,73 € 0,1000
 
  zusätzliche freiwillige Abgaben 3.593,52 € 2,4000
  maximal mögliche Abgabe 3.743,25 € 2,5000
 
c)

Mitglieder, die sich nach mind. dreijähriger Zugehörigkeit zur Deutschen Rentenversicherung  nicht von der dortigen Versicherungspflicht haben befreien lassen oder Mitglieder, die nach Verbeamtung auf Lebenszeit die Mitgliedschaft fortsetzen, zahlen auf Antrag
10 % von 1.497,30 € =

149,73 € 0,1000
 
  zusätzliche freiwillige Abgaben 3.593,52 € 2,4000
  maximal mögliche Abgabe 3.743,25 € 2,5000
 
d) Versorgungsabgaben für Mitglieder, die den freiwilligen Bundeswehrdienst bzw. den Bundesfreiwilligendienst leisten

Für Angestellte, nicht niedergelassene Ärzte, die den freiwilligen Bundeswehrdienst leisten, gilt folgende Regelung:

  • Bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nach § 14 a) des Arbeitsplatzschutzgesetzes während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber– und Arbeitnehmeranteil) weiter zu leisten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Ende der Wehrdienstzeit (Wehrübung) werden dem Arbeitgeber die gezahlten Versorgungsabgaben durch den Bund zurückerstattet. Zuständig ist die entsprechende Wehrbereichsverwaltung.
  • Den Mitgliedern, die den freiwilligen Bundeswehrdienst leisten, werden durch die zuständige Wehrbereichsverwaltung auf Antrag die Versorgungsabgaben erstattet.
  • Werden Leistungen nach § 13 und 13d) Unterhaltssicherungs-gesetz (Verdienstausfallentschädigung) durch die Unterhalts-sicherungsbehörde gewährt, sind aus diesen Leistungen die Versorgungsabgaben vom Mitglied selbst zu tragen, sofern kein Arbeitsverhältnis besteht.

 

Für Mitglieder, die den Bundesfreiwilligendienst ableisten und gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, gilt für die Erstattung von Versor-gungsabgaben die gleiche Regelung wie für Freiwillige des Bundes-wehrdienstes. Zuständige Behörde ist jedoch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Postfach, 50964 Köln oder An den Gelenkbogenhallen 2-6, 50679 Köln.
 
e)

Regelung während der Mutterschutzfrist und während der Elternzeit

Angestellte, nicht niedergelassene Ärztinnen, auf die das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) Anwendung findet, werden auf Antrag für die Zeit der gesetzlich vorgeschriebenen Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes; bei Früh- oder Mehrlings-geburten nach der Entbindung 12 Wochen) von der Zahlung der Versorgungsabgaben befreit.
Das gleiche gilt in den drei der Geburt des Kindes folgenden Jahren, sofern keine oder nur geringfügige berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

 
f)

Versorgungsabgaben arbeitsloser Mitglieder

Von der Angestelltenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreite Mitglieder, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen, haben für diese Zeiten den Beitrag als Versorgungsabgabe zu zahlen, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.

Die betreffenden Mitglieder haben einen entsprechenden Antrag bei der Agentur für Arbeit einzureichen.
 

Angestellte Ärzte zahlen eine Versorgungsabgabe in Höhe  von 18,6 % aus ihrem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt jedoch maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese Abgabe wird nach § 172 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI hälftig vom Arbeitgeber übernommen. Die Mehrzahl der Arbeitgeber in unserem Geschäftsbereich überweist die Abgaben im sogenannten Lohnabzugsverfahren zu den satzungsgemäßen Terminen an uns.

Jedes Mitglied erhält die seinen Beiträgen entsprechende Leistung. Je höher die geleisteten Versorgungsabgaben waren und je früher die Mitgliedschaft begann, desto höher fällt die Rente im Versorgungsfalle aus. Bitte beachten Sie, dass auch angestellte Ärzte zusätzlich freiwillige Beiträge zahlen können.

Freiwillige Mitglieder

Freiwillig weiterversicherte Mitglieder

 

Versorgungsabgaben des Jahres 2025 gemäß § 12 Abs. 4 der 47. Änderung der Satzung ab 01.01.2024

Hinweis: Dies ist lediglich eine Kurzübersicht über die aktuellen Beiträge. Bitte entnehmen Sie den ausführlichen Wortlaut der Satzung.

    Beitrag
monatlich
Beitragsquotient
jährlich
a)

Übt der niedergelassene Arzt keine ärztliche Tätigkeit aus
mindestens 10 % von 1.497,30 €

149,73 € 0,1000
      gilt auch für Niedergelassene während Mutterschutz & Erziehungszeit
     
b) Praxisvertreter zahlen 18,6% aus
den angegebenen Einkünften,
mindestens 10 % von 1.497,30 €
149,73 € 0,1000
 
c)

Angestellte, nicht Niedergelassene die zur Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ihres neuen Arbeitsplatzes herangezogen werden
- sofern sie einer Überleitung von bisher gezahlten Abgaben nicht zustimmen und dadurch eine Doppelmitgliedschaft besteht - zahlen auf Antrag
10 % von 1.497,30 €

149,73 € 0,1000
(für freiwillige Mitgliedschaften, die vor dem 01.01.2005 begründet  wurden)
   
d) Mitglieder nach a) - c) werden auf Antrag in die ihrer neuen Tätigkeit entsprechende Mitgliedsstufe eingruppiert.
 
e) Staatsangehörige von EU-Ländern, die in einem EU-Land berufstätig sind oder ihren ständigen Wohnsitz haben, zahlen
10 % aus 1.497,30 € =
149,73 € 0,1000
 
  zusätzliche freiwillige Abgaben bis 3.593,52 € 2,4000
  maximal mögliche Abgabe 3.743,25 € 2,5000
 
  Diese Regelung gilt auch für deutsche Staatsangehörige, sofern sie außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes berufstätig sind.

Bankverbindung

Sparkasse Trier
IBAN              DE84 5855 0130 0000 1302 03
SWIFT-BIC    TRISDE55


Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Zweigstelle Trier
IBAN              DE07 3006 0601 0003 0548 53
SWIFT-BIC    DAAEDEDD
 

Bitte geben Sie bei allen Zahlungen Ihre Mitgliedsnummer an.
Sollten Sie zusätzliche Zahlungen (Sonderzahlungen) tätigen, vermerken Sie dies bitte im Verwendungszweck.
Vielen Dank.

Hinweis zum SEPA-Verfahren:
Die Gläubiger-ID der Versorgungseinrichtung Trier lautet DE89ZZZ00000050650. Die sogenannte Mandatsreferenz setzt sich zusammen aus der Mitgliedsnummer plus einer laufenden Nummer für die hinterlegte Bankverbindung.

© 2025 VE-Trier, Developed by Syscon GmbH