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  • Allgemeines

    Versorgungsabgaben ab 1. Januar 2024
     

    Die Höhe der monatlichen Versorgungsabgabe entspricht dem Beitrag, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre.

    Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung wurde von monatlich 7.300,00 € ab 1. Januar 2024 auf 7.550,00 € erhöht. Der Beitragssatz verbleibt weiterhin bei 18,6 %. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Beitragssatz liegen ab 01.01.2024 bei:

    Beitragsbemessungsgrenze: 7.550,00 €
    Beitragssatz: 18,6 %
     
    Das bedeutet, dass bei einem Bruttogehalt von 7.550,- € und mehr die monatliche Versorgungsabgabe 1.404,30 € beträgt.
    Liegt das Bruttogehalt darunter, sind anteilig 18,6% zu leisten.

    Die Entrichtung der Versorgungsabgaben erfolgt in der Regel zum 15. jeden Monats rückwirkend für den vergangenen Monat (Bsp.: am 15. Mai für April).
    Für Mitglieder, die uns Vollmacht für das Bankeinzugsverfahren erteilt haben, werden wir Vorsorge treffen, dass die entsprechende Versorgungsabgabe zu dem jeweiligen Termin von uns abgebucht wird.

    Die Zahlung von zusätzlichen Versorgungsabgaben kann bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen. Beiträge zusätzlich zu den sogenannten Pflichtabgaben kann jeder zahlen, auch angestellte Ärzte. Jedes Mitglied kann ohne Berücksichtigung des Alters und ohne Gesundheitsprüfung die laufenden Versorgungsabgaben bis zur Höchstabgabe aufstocken.

  • Niedergelassene

    Niedergelassene Ärzte und Honorarärzte

     

    Versorgungsabgaben gemäß § 12 Abs. 2 der 47. Änderung der Satzung ab 01.01.2024

    Hinweis: Dies ist lediglich eine Kurzübersicht über die aktuellen Beiträge. Bitte entnehmen Sie den ausführlichen Wortlaut der Satzung.

        Beitrag
    monatlich
    Beitragsquotient
    jährlich
    a) Regelversorgungsabgabe 2.106,45 € 1,5000
     
      zusätzliche freiwillige Abgaben 1.404,30 € 1,0000
      maximal mögliche Abgabe 3.510,75 € 2,5000
     
    b) Auf Antrag    
      möglicher Beitrag 1.404,30 € 1,0000
     
      möglicher Beitrag 2.106,45 € 1,5000
      möglicher Beitrag 2.808,60 € 2,0000
      maximal mögliche Abgabe 3.510,75 € 2,5000
     
    c) Individuelle Versorgungsabgabe
    (nur auf schriftl. Antrag möglich)
    18,6 % der angegebenen Einkünfte aus Berufstätigkeit, mindestens
    140,43 € 0,1000
     

     

    Der Nachweis über die Einkünfte ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes oder des Steuerberaters zu erbringen.

     
    d) Ermäßigte Versorgungsabgabe für die ersten 36 Monate der Niederlassung (nur auf schriftlichen Antrag) 140,43 € 0,1000
     


    Die niedrigen Versorgungsabgaben beeinflussen die Höhe der späteren Rente. Um den geeigneten Zeitpunkt für die Umstellung oder eine evtl. Nachentrichtung von Beiträgen festzulegen, sollte der regelmäßige Kontakt zu der Versorgungseinrichtung gepflegt werden.

  • Angestellte

    Angestellte, nicht niedergelassene Ärzte


    Versorgungsabgaben gemäß § 12 Abs. 3 der 47. Änderung der Satzung ab 01.01.2024


    Hinweis: Dies ist lediglich eine Kurzübersicht über die aktuellen Beiträge. Bitte entnehmen Sie den ausführlichen Wortlaut der Satzung.
     

        Beitrag
    monatlich
    Beitragsquotient
    jährlich
    a) mtl. Brutto-Arbeitsentgelt (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
    Ermittlung Höchstbeitrag:
    18,6 % aus 7.550,- € =
    1.404,30 € 1,0000
     
      zusätzliche freiwillige Abgaben 2.106,45 € 1,5000
      maximal mögliche Abgabe 3.510,75 € 2,5000
     
      Mindestabgabe für angestellte Ärzte 140,43 € 0,1000
     
    b) Beamte auf Widerruf,
    auf Zeit und Probe
    10 % von 1.404,30 € =
    140,43 € 0,1000
     
      zusätzliche freiwillige Abgaben 3.370,32 € 2,4000
      maximal mögliche Abgabe 3.510,75 € 2,5000
     
    c)

    Mitglieder, die sich nach mind. dreijähriger Zugehörigkeit zur Deutschen Rentenversicherung  nicht von der dortigen Versicherungspflicht haben befreien lassen oder Mitglieder, die nach Verbeamtung auf Lebenszeit die Mitgliedschaft fortsetzen, zahlen auf Antrag
    10 % von 1.404,30 € =

    140,43 € 0,1000
     
      zusätzliche freiwillige Abgaben 3.370,32 € 2,4000
      maximal mögliche Abgabe 3.510,75 € 2,5000
     
    d) Versorgungsabgaben für Mitglieder, die den freiwilligen Bundeswehrdienst bzw. den Bundesfreiwilligendienst leisten

    Für Angestellte, nicht niedergelassene Ärzte, die den freiwilligen Bundeswehrdienst leisten, gilt folgende Regelung:

    • Bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nach § 14 a) des Arbeitsplatzschutzgesetzes während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber– und Arbeitnehmeranteil) weiter zu leisten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Ende der Wehrdienstzeit (Wehrübung) werden dem Arbeitgeber die gezahlten Versorgungsabgaben durch den Bund zurückerstattet. Zuständig ist die entsprechende Wehrbereichsverwaltung.
    • Den Mitgliedern, die den freiwilligen Bundeswehrdienst leisten, werden durch die zuständige Wehrbereichsverwaltung auf Antrag die Versorgungsabgaben erstattet.
    • Werden Leistungen nach § 13 und 13d) Unterhaltssicherungs-gesetz (Verdienstausfallentschädigung) durch die Unterhalts-sicherungsbehörde gewährt, sind aus diesen Leistungen die Versorgungsabgaben vom Mitglied selbst zu tragen, sofern kein Arbeitsverhältnis besteht.

     

    Für Mitglieder, die den Bundesfreiwilligendienst ableisten und gemäß
    § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, gilt für die Erstattung von Versor-gungsabgaben die gleiche Regelung wie für Freiwillige des Bundes-wehrdienstes. Zuständige Behörde ist jedoch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Postfach, 50964 Köln oder An den Gelenkbogenhallen 2-6, 50679 Köln.
     
    e)

    Regelung während der Mutterschutzfrist und während der Elternzeit

    Angestellte, nicht niedergelassene Ärztinnen, auf die das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) Anwendung findet, werden auf Antrag für die Zeit der gesetzlich vorgeschriebenen Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes; bei Früh- oder Mehrlings-geburten nach der Entbindung 12 Wochen) von der Zahlung der Versorgungsabgaben befreit.
    Das gleiche gilt in den drei der Geburt des Kindes folgenden Jahren, sofern keine oder nur geringfügige berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

     
    f)

    Versorgungsabgaben arbeitsloser Mitglieder

    Von der Angestelltenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreite Mitglieder, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen, haben für diese Zeiten den Beitrag als Versorgungsabgabe zu zahlen, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.

    Die betreffenden Mitglieder haben einen entsprechenden Antrag bei der Agentur für Arbeit einzureichen.
     

    Angestellte Ärzte zahlen eine Versorgungsabgabe in Höhe  von 18,6 % aus ihrem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt jedoch maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese Abgabe wird nach § 172 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI hälftig vom Arbeitgeber übernommen. Die Mehrzahl der Arbeitgeber in unserem Geschäftsbereich überweist die Abgaben im sogenannten Lohnabzugsverfahren zu den satzungsgemäßen Terminen an uns.

    Jedes Mitglied erhält die seinen Beiträgen entsprechende Leistung. Je höher die geleisteten Versorgungsabgaben waren und je früher die Mitgliedschaft begann, desto höher fällt die Rente im Versorgungsfalle aus. Bitte beachten Sie, dass auch angestellte Ärzte zusätzlich freiwillige Beiträge zahlen können.

  • Freiwillige Mitglieder

    Freiwillig weiterversicherte Mitglieder

     

    Versorgungsabgaben gemäß § 12 Abs. 4 der 47. Änderung der Satzung ab 01.01.2024

    Hinweis: Dies ist lediglich eine Kurzübersicht über die aktuellen Beiträge. Bitte entnehmen Sie den ausführlichen Wortlaut der Satzung.

        Beitrag
    monatlich
    Beitragsquotient
    jährlich
    a)

    Übt der niedergelassene Arzt keine ärztliche Tätigkeit aus
    mindestens 10 % von 1.404,30 €

    140,43 € 0,1000
          gilt auch für Niedergelassene während Mutterschutz & Erziehungszeit
         
    b) Praxisvertreter zahlen 18,6% aus
    den angegebenen Einkünften,
    mindestens 10 % von 1.404,30 €
    140,43 € 0,1000
     
    c)

    Angestellte, nicht Niedergelassene die zur Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ihres neuen Arbeitsplatzes herangezogen werden
    - sofern sie einer Überleitung von bisher gezahlten Abgaben nicht zustimmen und dadurch eine Doppelmitgliedschaft besteht - zahlen auf Antrag
    10 % von 1.404,30 €

    140,43 € 0,1000
    (für freiwillige Mitgliedschaften, die vor dem 01.01.2005 begründet  wurden)
       
    d) Mitglieder nach a) - c) werden auf Antrag in die ihrer neuen Tätigkeit entsprechende Mitgliedsstufe eingruppiert.
     
    e) Staatsangehörige von EU-Ländern, die in einem EU-Land berufstätig sind oder ihren ständigen Wohnsitz haben, zahlen
    10 % aus 1.404,30 € =
    140,43 € 0,1000
     
      zusätzliche freiwillige Abgaben bis 3.370,32 € 2,4000
      maximal mögliche Abgabe 3.510,75 € 2,5000
     
      Diese Regelung gilt auch für deutsche Staatsangehörige, sofern sie außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes berufstätig sind.
  • Bankverbindung

    Sparkasse Trier
    IBAN              DE84 5855 0130 0000 1302 03
    SWIFT-BIC    TRISDE55


    Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Zweigstelle Trier
    IBAN              DE07 3006 0601 0003 0548 53
    SWIFT-BIC    DAAEDEDD
     

    Bitte geben Sie bei allen Zahlungen Ihre Mitgliedsnummer an.
    Sollten Sie zusätzliche Zahlungen (Sonderzahlungen) tätigen, vermerken Sie dies bitte im Verwendungszweck.
    Vielen Dank.

    Hinweis zum SEPA-Verfahren:
    Die Gläubiger-ID der Versorgungseinrichtung Trier lautet DE89ZZZ00000050650. Die sogenannte Mandatsreferenz setzt sich zusammen aus der Mitgliedsnummer plus einer laufenden Nummer für die hinterlegte Bankverbindung.