Versorgungsabgaben gemäß § 12 Abs. 4 der 46. Änderung der Satzung
ab 01.01.2023
Hinweis: Dies ist lediglich eine Kurzübersicht über die aktuellen Beiträge. Bitte entnehmen Sie den ausführlichen Wortlaut der Satzung.
Beitrag monatlich |
Beitragsquotient jährlich |
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a) |
Übt der niedergelassene Arzt keine ärztliche Tätigkeit aus |
135,78 € | 0,1000 | ||||
gilt auch für Niedergelassene während Mutterschutz & Erziehungszeit |
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b) |
Praxisvertreter zahlen 18,6% aus den angegebenen Einkünften, mindestens 10 % von 1.357,80 € |
135,78 € | 0,1000 | ||||
c) |
Angestellte, nicht Niedergelassene die zur Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ihres neuen Arbeitsplatzes herangezogen werden |
135,78 € | 0,1000 | ||||
(für freiwillige Mitgliedschaften, die vor dem 01.01.2005 begründet wurden)
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d) | Mitglieder nach a) - c) werden auf Antrag in die ihrer neuen Tätigkeit entsprechende Mitgliedsstufe eingruppiert. | ||||||
e) |
Staatsangehörige von EU-Ländern, die in einem EU-Land berufstätig sind oder ihren ständigen Wohnsitz haben, zahlen 10 % aus 1.357,80 € = |
135,78 € | 0,1000 | ||||
zusätzliche freiwillige Abgaben bis | 3.258,72 € | 2,4000 | |||||
maximal mögliche Abgabe | 3.394,50 € | 2,5000 | |||||
Diese Regelung gilt auch für deutsche Staatsangehörige, sofern sie außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes berufstätig sind. |