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Angestellte, nicht niedergelassene Ärzte

 

Versorgungsabgaben gemäß § 12 Abs. 3 der 46. Änderung der Satzung

ab 01.01.2023

Hinweis: Dies ist lediglich eine Kurzübersicht über die aktuellen Beiträge. Bitte entnehmen Sie den ausführlichen Wortlaut der Satzung.
 

    Beitrag
monatlich
Beitragsquotient
jährlich
a) mtl. Brutto-Arbeitsentgelt (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
Ermittlung Höchstbeitrag:
18,6 % aus 7.300,- € =
1.357,80 € 1,0000
 
  zusätzliche freiwillige Abgaben 2.036,70 € 1,5000
  maximal mögliche Abgabe 3.394,50 € 2,5000
 
  Mindestabgabe für angestellte Ärzte 135,78 € 0,1000
 
b) Beamte auf Widerruf,
auf Zeit und Probe
10 % von 1.357,80 € =
135,78 € 0,1000
 
  zusätzliche freiwillige Abgaben 3.258,72 € 2,4000
  maximal mögliche Abgabe 3.394,50 € 2,5000
 
c)

Mitglieder, die sich nach mind. dreijähriger Zugehörigkeit zur Deutschen Rentenversicherung  nicht von der dortigen Versicherungspflicht haben befreien lassen oder Mitglieder, die nach Verbeamtung auf Lebenszeit die Mitgliedschaft fortsetzen, zahlen auf Antrag
10 % von 1.357,80 € =

135,78 € 0,1000
 
  zusätzliche freiwillige Abgaben 3.258,72 € 2,4000
  maximal mögliche Abgabe 3.394,50 € 2,5000
 
d) Versorgungsabgaben für Mitglieder, die den freiwilligen Bundeswehr-dienst bzw. den Bundesfreiwilligendienst leisten

Für Angestellte, nicht niedergelassene Ärzte, die den freiwilligen Bundeswehrdienst leisten, gilt folgende Regelung:

  • Bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nach § 14 a) des Arbeitsplatzschutzgesetzes während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber– und Arbeitnehmeranteil) weiter zu leisten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Ende der Wehrdienstzeit (Wehrübung) werden dem Arbeitgeber die gezahlten Versorgungsabgaben durch den Bund zurückerstattet. Zuständig ist die entsprechende Wehrbereichsverwaltung.
  • Den Mitgliedern, die den freiwilligen Bundeswehrdienst leisten, werden durch die zuständige Wehrbereichsverwaltung auf Antrag die Versorgungsabgaben erstattet.
  • Werden Leistungen nach § 13 und 13d) Unterhaltssicherungs-gesetz (Verdienstausfallentschädigung) durch die Unterhalts-sicherungsbehörde gewährt, sind aus diesen Leistungen die Versorgungsabgaben vom Mitglied selbst zu tragen, sofern kein Arbeitsverhältnis besteht.

 

Für Mitglieder, die den Bundesfreiwilligendienst ableisten und gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, gilt für die Erstattung von Versor-gungsabgaben die gleiche Regelung wie für Freiwillige des Bundes-wehrdienstes. Zuständige Behörde ist jedoch die Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Postfach, 50964 Köln oder Sibille-Hartmann-Str. 2-8, 50969 Köln-Zollstock.
 
e)

Regelung während der Mutterschutzfrist und während der Elternzeit

Angestellte, nicht niedergelassene Ärztinnen, auf die das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) Anwendung findet, werden auf Antrag für die Zeit der gesetzlich vorgeschriebenen Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes; bei Früh- oder Mehrlings-geburten nach der Entbindung 12 Wochen) von der Zahlung der Versorgungsabgaben befreit.
Das gleiche gilt in den drei der Geburt des Kindes folgenden Jahren, sofern keine oder nur geringfügige berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

 
f)

Versorgungsabgaben arbeitsloser Mitglieder

Von der Angestelltenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreite Mitglieder, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen, haben für diese Zeiten den Beitrag als Versorgungsabgabe zu zahlen, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.

Die betreffenden Mitglieder haben einen entsprechenden Antrag bei der Agentur für Arbeit einzureichen.
 

Angestellte Ärzte zahlen eine Versorgungsabgabe in Höhe  von 18,6 % aus ihrem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt jedoch maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese Abgabe wird nach § 172 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI hälftig vom Arbeitgeber übernommen. Die Mehrzahl der Arbeitgeber in unserem Geschäftsbereich überweist die Abgaben im sogenannten Lohnabzugsverfahren zu den satzungsgemäßen Terminen an uns.

Jedes Mitglied erhält die seinen Beiträgen entsprechende Leistung. Je höher die geleisteten Versorgungsabgaben waren und je früher die Mitgliedschaft begann, desto höher fällt die Rente im Versorgungsfalle aus. Bitte beachten Sie, dass auch angestellte Ärzte zusätzlich freiwillige Beiträge zahlen können.



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