Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier
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Möglichkeit der Überleitung

Nach § 18 Absatz (6) der Satzung kann eine Überleitung der von bzw. für das Mitglied geleisteten Versorgungsabgaben an die Versorgungseinrichtung Trier sowie von Trier an eine andere auf Gesetz beruhenden Versorgungseinrichtung beantragt werden, wenn
  1. der Antrag bei einer der beteiligten Versorgungseinrichtungen binnen sechs Monaten seit Beginn der Mitgliedschaft bei der aufnehmenden Versorgungs- einrichtung eingegangen ist,
  2. die beitragspflichtige Mitgliedschaftszeit 96 volle Monate nicht überschritten hat,
  3. das Mitglied zum Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtmitgliedschaft das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  4. ein Überleitungsabkommen mit der anderen Versorgungseinrichtung besteht und
  5. die Bestimmungen dieses Abkommens einer Überleitung nicht entgegenstehen.

Soweit die Überleitung erfolgt ist, erlöschen sämtliche Ansprüche des Arztes gegen die Versorgungseinrichtung.

 

Möglichkeit im Ausnahmefall gemäß § 18 Absatz (3) letzter Satz: Rückkauf

Verlässt ein Mitglied, das die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes hat, den Bereich der EU, und sind weniger als 60 beitragspflichtige Mitgliedschaftsmonate zurückgelegt worden, endet die Mitgliedschaft und der Rückkaufwert in Höhe von 60% der eingezahlten Versorgungsabgaben ohne Zinsen wird ohne Antrag erstattet.



Versorgungseinrichtung
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54290 Trier
 
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