Möglichkeit der Überleitung
Nach § 18 Absatz (6) der Satzung kann eine Überleitung der von bzw. für das Mitglied geleisteten Versorgungsabgaben an die Versorgungseinrichtung Trier sowie von Trier an eine andere auf Gesetz beruhenden Versorgungseinrichtung beantragt werden, wenn
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der Antrag bei einer der beteiligten Versorgungseinrichtungen binnen sechs Monaten seit Beginn der Mitgliedschaft bei der aufnehmenden Versorgungs- einrichtung eingegangen ist,
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die beitragspflichtige Mitgliedschaftszeit 96 volle Monate nicht überschritten hat,
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das Mitglied zum Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtmitgliedschaft das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
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ein Überleitungsabkommen mit der anderen Versorgungseinrichtung besteht und
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die Bestimmungen dieses Abkommens einer Überleitung nicht entgegenstehen.
Soweit die Überleitung erfolgt ist, erlöschen sämtliche Ansprüche des Arztes gegen die Versorgungseinrichtung.
Ist eine Überleitung der Beiträge nicht möglich, regelt der § 18 in Absatz
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Für Angehörige der Versorgungseinrichtung nach § 2 Absatz (1) (Pflichtmitglieder), die außer durch Tod aus der Versorgungseinrichtung ausscheiden, bleiben Anwartschaften nur in der Höhe bestehen, wie sie vom Tage des Beginns der Rentenversorgung bis zum Ausscheiden durch Zahlung von Versorgungsabgeben erworben worden sind.
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Sind Anwartschaften beitragsfrei bestehen geblieben, finden bei Gewährung der Berufsunfähigkeits- oder Altersrente die Bestimmungen über die Mindestrente und die Rente bei Tod bzw. Berufsunfähigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze keine Anwendung. Die Witwen-/ Witwerrente beträgt 60 Prozent.
Das bedeutet, dass das Mitglied auf Basis der bis zu seinem Ausscheiden erworbenen Anwartschaften Altersrente, ggfs. vorgezogene Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenabsicherung erhält - jedoch ohne Hochrechnung der Beiträge bis zum Regelrentenalter. Eine Dynamisierung der Rente erfolgt über die Anpassung der Rentenbemessungsgrundlage.