Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier
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Freiwillige Weiterversicherung
  1. Die freiwillige Weiterversicherung nach Absatz (6) endet, wenn sie von dem Versicherten schriftlich gekündigt wird. Darüber hinaus endet die freiwillige Weiterversicherung, wenn die Versorgungseinrichtung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Absatz 13 (Nichtzahlung der Versorgungsab-gaben) von der Kündigung Gebrauch macht oder das Mitglied gemäß § 18 Absatz 6 eine Transferierung von Versorgungsabgaben in die Versorgungs-einrichtung beantragt, in deren Kammerbereich es berufstätig geworden ist. Das gleiche gilt für vergleichbare Einrichtungen in der EU.
  2. Mitglieder, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgeben, können eine freiwillige Weiterversicherung weder begründen noch eine bereits bestehende fortsetzen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Staatsangehörige eines Landes der EU, solange sie in einem dieser Län­der berufstätig sind oder ihren ständigen Wohnsitz haben.

 



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