Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier
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Ende der Pflichtmitgliedschaft
  1. Die Pflichtmitgliedschaft endet mit der Aufgabe der Tätigkeit im Bereich der Be­zirksärztekammer Trier. Erlischt die Pflichtmitgliedschaft, können diese Mitglieder die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen. Dies gilt nicht, solange sie in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet beitragspflichtige Mitglieder sind. Die Erklärung der freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft muss dem Versorgungswerk binnen drei Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft vorliegen. Wird ein Pflichtmitglied arbeitslos, bleibt die Pflichtmitgliedschaft bestehen, solange die Bundes- agentur für Arbeit Beiträge an die Versorgungseinrichtung entrichtet. Mitglieder, die aufgrund des Mutterschutzes oder wegen Kinderbetreuungs-zeiten keine oder nur geringfügige Einkünfte erhalten, bleiben weiter Pflichtmitglieder.
  2. Auf Antrag befreite Ärzte (nach Absatz 3 und 4) werden als freiwillig weiterversicherte Mitglieder geführt. Dies gilt auch für Beamte auf Lebens­zeit, sofern sie Pflichtmitglieder der Versorgungseinrichtung waren. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn das Mitglied bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft der Begründung einer freiwilligen Weiterversicherung widersprochen hat.

 



Versorgungseinrichtung
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