Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier
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Pflichtmitgliedschaft
  1. Der Versorgungseinrichtung gehören alle nicht dauernd berufsunfähigen Mitglieder der Bezirksärztekammer Trier an. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer Trier aufgenommen wird.
  2. Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft:
    1. Ärzte, die im Dienste des Bundes, der Länder, der Gemeinde­ver-bände, der Gemeinden, eines Krankenhausträgers oder der Träger der Sozialversicherung stehen, wenn sie Anwartschaft auf lebenslängliche Versor­gung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besitzen, vom Zeitpunkt des Erwerbs der Anwartschaft an.
    2. Ärzte, die im Geschäftsbereich der Versorgungseinrichtung nur gelegentliche Vertretungen ausüben, wenn diese einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten.
    3. Ärzte, die nur geringfügig oder gelegentlich eine ärztliche Tätigkeit ausüben und sich daraus keine Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung ergibt.
    4. Sanitätsoffiziere, die als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, sowie Soldaten, die zur Erfüllung der Wehrpflicht im Rahmen einer freiwilligen Wehrübung im Geschäftsbereich der Versorgungseinrichtung tätig sind. Der Erfüllung der Wehrpflicht steht die Ableistung des Zivildienstes gleich.
     
    Auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit:
  3. Von der Pflichtmitgliedschaft werden auf Antrag Ärzte für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, auf Zeit und auf Probe befreit. Das gleiche gilt für Sanitätsoffiziere, die als Berufssoldaten oder als Soldaten auf Zeit tätig sind.
  4. Die von der Pflichtmitgliedschaft nach Buchstabe b) ausgenommenen bzw. von der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag befreiten Ärzte werden mit Beginn des Monats, in dem diese Voraussetzungen entfallen, wieder als Pflicht-mitglieder geführt. Der betreffende Arzt ist verpflichtet, unverzüglich der Versorgungseinrichtung schriftlich den Tatbestand, der wieder zur Pflichtmitgliedschaft führt, mitzuteilen.


Versorgungseinrichtung
der Bezirksärztekammer Trier
Schönbornstraße 10
54295 Trier
 
Tel.
: 0651 / 170 886- 0
Fax
: 0651 / 170 886- 66
Mail
: info@ve-trier.de