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Waisen- und Halbwaisenrente

Die Kinderzulage zur Berufsunfähigkeits- und Altersrente sowie die Waisen- und Halbwaisenrenten richten sich nach den Bestimmungen des  § 14 Absatz (5) sowie § 15 Absatz (6) unserer Satzung.



Voraussetzungen nach §14 Absatz (5):

Zulage bzw. Waisenrente erhalten uneheliche, eheliche und für ehelich erklärte sowie gemäß den Be­stimmungen des Adoptionsrechtes angenommene Kinder des Mitgliedes, sofern die Eheschließung oder die Ehelichkeitserklärung vor oder während der Dauer der Mit­gliedschaft

  1. bis zum 31. Dezember 1966 spätestens vor dem vollendeten 60. Lebensjahr,
  2. ab dem 1. Januar 1967 spätestens vor dem vollendeten 65. Lebensjahr,

erfolgte.


Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird sie denjenigen Kindern gewährt, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten, ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten, oder die bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unter-halten, solange dieser Zustand dauert. Die Waisenrente wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Dabei gelten Zeiträume zwischen jeweils zwei Ausbildungsabschnitten und die Zeit zwischen Schulausbildung und Beginn des gesetzlichen Grundwehrdienstes, des freiwilligen Bundeswehr-dienstes bzw. des Bundesfreiwilligendienstes bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 12 Monaten als Ausbildungszeit, sofern während dieser Zeiträume keine Einkünfte erzielt werden, die über dem Betrag liegen, der nach dem Bundeskindergeldgesetz für die Zahlung von Kindergeld nicht überschritten sein darf. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufs-ausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht, der Ableistung des freiwilligen Bundeswehrdienstes bzw. Ableistung des Bundes-freiwilligendienstes des Kindes wird die Waisenrente auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt.



Höhe nach § 15 Absatz (6):

Die Kinderzulage zur Berufsunfähigkeits- und Altersrente sowie die Waisen- rente betragen je Kind 40 % der für das Mitglied maßgeblichen Rente, höchstens jedoch das 19-fache seiner Rentenbemessungsgrundlage.



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