Nach § 14 Absatz (4) sowie § 15 Absatz (5) unserer Satzung wird bei entsprechender Voraussetzung eine Ehepartnerrente von aktuell höchstens
60 % der Mitgliedsrente gezahlt.
Voraussetzungen nach §14 Absatz (4):
Der hinterbliebene Ehegatte eines Mitgliedes erhält auf Antrag Witwen-/ Witwerrente, sofern die Eheschließung
des Mitgliedes und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgte und die Ehe bei seinem Tode noch bestand.
Die Witwen-/Witwerrente entfällt für einen hinterbliebenen Ehegatten, der wieder heiratet. Der Anspruch auf Rente erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Wiederverheiratung stattgefunden hat.
Die Bestimmungen gelten entsprechend für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.
Höhe der Ehepartnerrente nach § 15 Absatz (5):
Die Witwen-/Witwerrente beträgt 60 % der Altersrente bzw. Anwartschaft auf Altersrente. War der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger als das verstorbene Mitglied, so wird die Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 % gekürzt, jedoch höchstens um 50 %. Nach 5jähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 % der Witwen-/Witwerrente hinzugesetzt, bis der volle Rentenbetrag wieder erreicht ist.