Rehabilitation
Nach § 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 unserer Satzung, haben Mitglieder Anspruch auf Zuschuss zu den Kosten notwendiger Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit. Der schriftliche Antrag ist vor Einleitung der Maßnahme zu stellen.
Die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier bezuschusst diverse Maßnahmen nur, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger oder eine andere durch Gesetz verpflichtete Stelle zuständig ist. Es wird in jedem Fall ein schriftlicher Bescheid der Krankenversicherung verlangt.
Über Art und Höhe der Zuschüsse entscheidet der Verwaltungsrat nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen.