Berufsunfähigkeitsrente
Mit der 43. Satzungsänderung, die zum 01. Januar 2014 in Kraft getreten ist, wurde die Berufsunfähigkeitsrente auf 64 % der Altersrente reduziert. Der Abschlag bleibt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs und entfällt nicht mit Vollendung des Regelrentenalters. Die Hinterbliebenenversorgung ist von der Kürzung ausgenommen.
Die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente setzt die Entrichtung von Versorgungsabgaben von mindestens 12 Monaten an die Versorgungsein-richtung Trier oder ein anderes berufsständisches Versorgungswerk in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Die Wartezeit von 12 Monaten gilt nicht für Mitglieder, bei denen die Berufsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls eingetreten ist.
Bereits mit der 41. Satzungsänderung, die im Januar 2010 in Kraft getreten ist, wurde die Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit eingeführt.
Wichtig! Bitte beachten:
Die BU-Rente wird ggfs. um Ansprüche an andere Versorgungswerke gekürzt.