Nach § 14 Absatz (3) Buchstabe b) der Satzung kann auf Antrag der Beginn der Rentenzahlung über die Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben werden, jedoch längstens bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres. Die gegebenenfalls gezahlten Versorgungsabgaben sowie die nicht in Anspruch genommenen Altersrentenbeträge werden pro Kalenderjahr als Jahresbeitrag angesehen und erhöhen die spätere Rente gemäß der nachstehenden Tabelle.
Alter = |
Für je 1.000 € im Kalenderjahr geleisteten Beitrag bzw. nicht in Anspruch genommene Rente entsteht ein Anspruch auf zusätzliche monatliche Rente in Höhe von |
65 |
4,50 € |
66 |
4,58 € |
67 |
4,67 € |
68 |
4,76 € |
69 |
4,86 € |
70 |
4,97 € |
71 |
5,09 € |
72 |
5,22 € |